
Die Charta ist unser Bündnisvertrag und zugleich unsere Verfassung, die einzuhalten alle Mitglieder bei ihrer Ehre und ihrem Leben geschworen haben. Sie ist in der Originalfassung hier nachzulesen:
Das Ewige Feuer von Tirawon Charta
Präambel
Basis der Allianz sind Ehre, Vertrauen, Freundschaft und Kooperation zwischen den Mitgliedern. Alle Mitglieder der Allianz verpflichten sich, diese Grundwerte hochzuhalten und nach ihnen zu handeln.
Grundsätzliches
§1 Alle Mitglieder der Allianz sind souverän und damit frei in ihren Handlungen und Entscheidungen, sofern diese nicht dem Sinn dieser Charta zuwiderlaufen.
§1.1 Alle Mitglieder der Allianz erkennen die Souveränität der Bündnispartner an. Dazu gehört implizit, die von den Bündnispartnern beanspruchten Gebiete zu respektieren.
§1.2 Jedes Mitglied der Allianz hat die uneingeschränkte und unveräußerliche Hohheit über seine Startregion. Darüber hinaus kann der Rat einem Mitglied Herrschaftsrechte über weitere Regionen zubilligen. Der Status Quo (vom Mitglied bewachte Regionen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens) bleibt unangetastet.
§1.3 Jedes Mitglied hat einen Sitz und eine Stimme im Rat der Allianz.
§1.3.1 Der Rat wählt einen Ratspräsidenten, der die Ratssitzungen einberuft, leitet und bei Meinungsverschiedenheiten der Ratsmitglieder schlichtet und vermittelt. Der Ratspräsident wird für eine Amtszeit von 1 Jahr gewählt. Nach dieser Zeit wird vom Rat ein neuer Ratspräsident gewählt oder der bisherige im Amt bestätigt.
§1.3.2 Der Rat tagt auf Antrag eines Mitgliedes. Äußerungen der Mitglieder sowie Stimmabgabe erfolgen schriftlich*, in besonderen Fällen über die magischen Kanäle des IRC zu einem vorher angekündigten Termin und Ort.
(*per magischer Mail)
§1.3.3 Der Rat entscheidet mit 2/3 Mehrheit. Änderungen der Charta müssen einstimmig vom Rat beschlossen werden.
Nichtangriffspakt
§2 Zwischen den Bündnispartnern besteht ein Nichtangriffspakt. Verletzt ein Bündnismitglied diesen Grundsatz, wird es sofort aus der Allianz ausgeschlossen und muß mit Vergeltung durch alle verbliebenen Bündnismitglieder rechnen.
Verteidigungsfall
§3 Die Bündnispartner stehen einander im Verteidigungsfall bei. Dies beinhaltet auch Präventivschläge gegen potentiell feindliche Einheiten, sofern die Aktion vom Rat der Allianz gebilligt und für nötig erachtet wurde. Die Unterstützung beinhaltet die Entsendung von Truppen, Waffen, Transportmitteln und Silber.
§3.1 Sollte es einem Mitglied der Allianz wirtschaftlich oder technisch nicht möglich seine Unterstützung zu geben, muß dieses das vor dem Rat der Allianz begründen. In diesem Fall entscheidet der Rat der Allianz über die Freistellung des Mitglieds von dieser Pflicht.
§3.2 Sollte ein Mitglied der Allianz mit einem Volk befreundet sein, gegen das die Allianz einen Präventivschlag plant, kann es auf Antrag vom Rat der Allianz von der Aktion freigestellt werden. Es ist ihm jedoch untersagt den Gegner von der Aktion zu unterrichten oder ihm anders von den Plänen der Allianz zu wissen zu geben.
§3.3 Im Verteidigungsfall wird vom Rat ein Oberbefehlshaber der Truppen bestimmt, der um die Effizienz der Truppen zu erhöhen, alle militärischen Aktionen koordiniert. Alle Bündnismitglieder müssen dem Oberbefehlshaber sofort bei Bekanntwerden des Verteidigungsfalls Informationen über verfügbare Truppen zur Verfügung stellen und diese Truppen nach den Anweisungen des Oberbefehlshabers in Marsch setzen. Der Oberbefehlshaber kann außerdem von den Mitgliedern die Aushebung
neuer Heere verlangen, sofern es dem Bündnismitglied wirtschaftlich zumutbar ist. Im Zweifel entscheidet der Rat über die Zumutbarkeit. Der Oberbefehlshaber ist dem Rat Rechenschaft schuldig und wird nach Beendigung der Krise wieder aus dem Amt entlassen.
Informationen
§4 Jedes Mitglied verpflichtet sich, Karten, sowie Daten über Rohstoffvorkommen, Handelspreise und -plätze sofort nach Erhalt der monatlichen Bilanz an den Archivar weiterzuleiten, der für die zentralisierte Verwaltung des Kartenmaterials der Allianz verantwortlich ist und dazu vom Rat bestellt wird. Die Form bestimmt der Archivar. Der Archivar stellt die Informationen zusammen und leitet sie umgehend an alle Bündnismitglieder weiter. Der Archivar ist dem Rat Rechenschaft schuldig.
§4.1 Jedes Mitglied muß Informationen, die potentiell von strategischer Bedeutung sind sowie Abkommen mit Drittparteien umgehend den anderen Bündnismitgleidern mitteilen.
Diplomatie
§5 Der Rat der Allianz wählt einen Außenminister, der Verhandlungen mit anderen Bündnissen und Nichtmitgliedern unterhält. Der Außenminister wird für eine Amtszeit von 1 Jahr gewählt. Nach dieser Zeit wird vom Rat ein neuer Außenminister gewählt oder der bisherige im Amt bestätigt. Der Außenminister ist dem Rat Rechenschaft schuldig.
§5.1 Den Mitgliedern ist es erlaubt, eigenständig diplomatische Beziehungen zu Nichtmitgliedern zu unterhalten. Diese haben jedoch für die anderen Mitglieder der Allianz keinen bindenden Status. Das betreffende Mitglied ist verpflichtet, Konflikte zwischen den eigenen diplomatischen Kontakten und den Zielen der Allianz zu vermeiden. Offizielle Stimme der Allianz ist nur der Außenminister.
Handel und Rohstoffe
§6 Jedem Mitglied ist es erlaubt auf den Marktplätzen der anderen Bündnismitglieder Handel zu treiben. Um die Märkte jedoch nicht zu übersättigen und somit einem Preisverfall entgegenzuwirken, kann der Besitzer der Region auf dem der Markt abgehalten wird, einen Zwischenhändler bestimmen, der die Waren zwischenlagert und zu gegebener Zeit verkauft. Der Warenverkauf an die Zwischenhändler erfolgt zu ortsüblichen Preisen.
§6.1 Die Mitglieder sind nicht verpflichtet Rohstoffe und Erzeugnisse aus den von ihnen regierten Regionen kostenlos den anderen Bündnismitgliedern zur Verfügung zu stellen. Handels- und Lieferabkommen zwischen den Bündnispartnern bedürfen nicht der Zustimmung des Rates.
Beitritt und Austritt
§7 Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Rat einstimmig.
§7.1 Bündnismitglieder können ihren Austritt aus der Allianz erklären. Der Austritt wird mit Ablauf des dritten Monats nach seiner Erklärung wirksam. Während dieser Frist hat die austretende Partei alle Rechte und Pflichten eines vollwertigen Mitglieds. Nach seinem Austritt behält das Ex-Mitglied alle seine Untertanen und von ihm beherrschten
Regionen, sofern diese nicht von vitaler Bedeutung für die Allianz sind. Im Zweifel entscheidet der Rat einstimmig. Das Ex-Mitglied muß sich dieser Entscheidung beugen.
§7.2 Bei grober Zuwiderhandlung eines Mitglieds gegen diese Charta kann der Rat der Allianz einstimmig den Ausschluß dieses Mitglieds beschließen. Das betreffende Mitglied hat dabei kein Stimmrecht, kann aber angehört werden. Beschließt der Rat den Ausschluß, trennt sich das Mitglied von der Allianz wie unter §7.1 beschrieben.
Die Unterzeichnenden verpflichten sich auf Ehre und Gewissen diese Vereinbarungen einzuhalten.
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